kostenlose Zugriffszähler Montag, 2. November 2009

 

deutschland100

 

Urteile zu Versicherungen Seite I

LEBENS- UND BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG

Bei Eintritt des Versicherungsfalls vor formellem Ende des Versicherungsvertrages besteht Leistungspflicht
OLG Saarbrücken, Urteil vom 3.5.2006 - 5 U 578/00-48

1. Eine Kündigung der Lebensversicherung nach Berufsunfähigkeitseintritt beendet eine Leistungspflicht des Versicherers nicht.

2. Zur Prognoseentscheidung gemäß § 2 Abs. 1 BB-BUZ ist die Prognose nach dem medizinischen Wissensstand zum Zeitpunkt des behaupteten Berufsunfähigkeitseintritts maßgeblich.

3. Für die Mitteilung der Berufsunfähigkeit gemäß § 1 Abs. 3 MB-BUZ genügt das Verlangen nach Versicherungsschutz dem Grunde nach, sofern es an den richtigen Adressaten gerichtet ist.

Anmerkung
Der Leistungspflicht der Beklagten stand hier nicht eine etwaige Beendigung des Versicherungsvertrages durch Kündigung entgegen. Der Versicherungsfall war am 12.11.1990 eingetreten. Kündigungen des Versicherungsvertrages erfolgten unter anderem erst am 7.12.1990 und 16.1.1991. Ungeachtet ihrer Wirksamkeit konnten diese Kündigungen schon deshalb nicht zu einem Wegfall der Leistungspflicht der Beklagten führen, weil der Versicherungsfall zuvor bereits eingetreten war.

Bei der Berufsunfähigkeit handelt es sich nämlich um einen so genannten gedehnten Versicherungsfall. Endet ein Versicherungsvertrag, so dauert die mit Beginn des Versicherungsfalls eingetretene Leistungspflicht an. Die Leistungspflicht endet erst mit dem Ende des gedehnten Versicherungsfalls oder mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer. Das entspricht der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 24.2.1999 - 5 U 836/96-63) und der des OLG Karlsruhe (VersR 1995, 1341; OLGR Karlsruhe 2006, 294).

Der Versicherer haftet also in vollem Umfang für solche Versicherungsfälle, die vor dem formellen Ende des Versicherungsvertrags eingetreten sind und über dieses hinaus andauern.

...........................................................................................................

Leistungszurückstellung bis Einreichung der Unterlagen über Beruf des Versicherten

Ein Berufsunfähigkeitsversicherer ist (im Nachprüfungsverfahren) mindestens zur Zurückbehaltung seiner Leistungen berechtigt, solange der (selbständige) Versicherungsnehmer die Steuerbescheide nicht vorgelegt hat. Denn es ist das gute Recht eines Versicherers, der wegen Berufsunfähigkeit Leistungen erbringen soll, sich zu vergewissern, dass der Versicherungsnehmer aus einer Berufstätigkeit keine Einkünfte erzielt.

Anmerkung
Dem Sachverhalt lag ein Nachprüfungsverfahren zugrunde. Der Versicherungsnehmer (Architekt) weigerte sich mehrfach die vom Versicherer erbetenen Steuerbescheide vorzulegen. Der Versicherer stellte daraufhin seine Leistungen ein.

...........................................................................................................

Berufsunfähigkeitsversicherung: Verweisung auf einen vergleichbaren Beruf

In den Bedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung war geregelt, dass der Versicherte im Fall der Berufsunfähigkeit in seinem Beruf auf eine vergleichbare andere Tätigkeit verwiesen werden kann. Das Oberlandesgericht Nürnberg nahm zu den Kriterien für die Vergleichbarkeit mit einem Verweisungsberuf Stellung: Maßgeblich für die Vergleichbarkeit mit dem Verweisungsberuf sind die gesellschaftliche Bedeutung der Tätigkeit, eine damit verbundene Vertrauens- oder Vorgesetztenstellung, die Selbständigkeit und der Grad der Ausbildung. Die Vergleichbarkeit kann auch daran scheitern, dass der Verweisungsberuf mit einem unzumutbaren Einkommensverlust verbunden ist. Entscheidend hierbei ist, ob und inwieweit die Einkommensdifferenz die bisher erworbene Lebensstellung des Versicherten entscheidend beeinträchtigt. Für diese Bewertung ist unter anderem der Rahmen von Bedeutung, in dem sich das erzielbare Einkommen bewegte, ob der Versicherungsnehmer allein für das Familieneinkommen aufzukommen hat und welche Aufstiegsmöglichkeiten im bisherigen Beruf bestanden. Bei einem Arbeitnehmer sind die Nettoeinkünfte miteinander zu vergleichen.
Im konkreten Fall hielt es das Gericht für zumutbar, einen versicherten Lagerarbeiter auf den Beruf eines Pförtners zu verweisen, da mit der neuen Tätigkeit kein sozialer Abstieg verbunden war. Der Versicherte musste eine Vermögenseinbuße von 18 % gegenüber seiner bisherigen Tätigkeit hinnehmen, da er für das Familieneinkommen nicht allein aufzukommen hatte und auch die vorherige Tätigkeit keinerlei Aufstiegsmöglichkeiten bot.
Urteil des OLG Nürnberg vom 30.04.1998

...........................................................................................................

Arglist liegt auch bei "Angaben ins Blaue hinein" vor

Arglist liegt auch bei "Angaben ins Blaue hinein" vor
KG, Beschluss vom 10.1.2006 - 6 U 122/05

Selbst bei gutem Glauben im Hinblick auf die Richtigkeit der eigenen Angaben handelt der Versicherungsnehmer auch dann arglistig, wenn er "ins Blaue hinein" objektiv unrichtige Angaben macht, ohne offen zu legen, dass es ihm an einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage fehlt.

Anmerkung
Der Kläger hatte mit Antrag vom 27.9.1993 bzw. mit Änderungsantrag vom 16.3.1998 bei der Beklagten den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragt. Versicherte Person sollte seine Tochter sein. Die Gesundheitsfragen wurden in beiden Anträgen verneint. Die Tochter nahm am ersten Antragsgespräch nicht teil, unterschrieb jedoch nach Ende des Gesprächs - ebenso wie der Kläger - den Antrag. Auch der Änderungsantrag wurde von Kläger und versicherter Person unterzeichnet, wobei der Agent hier nur nach einer Änderung des Gesundheitszustandes gefragt hatte.

Die versicherte Person war vom 24.4.1990 bis zum 17.9.1992 in einer Behandlung wegen Heroinkonsums gewesen und beantragte 2004 Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aufgrund einer Hepatitis C Erkrankung.

Die Beklagte erklärte die Anfechtung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Der Kläger meinte, der Beklagten stünde ein Anfechtungsrecht nicht zu, da er bei Antragstellung keine Kenntnis von den Drogenproblemen seiner Tochter gehabt habe und daher wissentlich keine falschen Angaben habe machen können. Er habe die Tochter vor dem Antragsgespräch nicht nach Krankheiten, Untersuchungen oder ähnlichem gefragt. Es habe auch einen längeren Zeitraum ohne Kontakt der Tochter zu den Eltern gegeben und er hätte keinen Anhalt für die Drogenkrankheit seiner Tochter gehabt, die ihm auch nicht mitgeteilt worden sei.

Dieser Ansicht hat das KG mit Hinweis-Verfügung vom 10.1.2006 eine Absage erteilt und die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 10.2.2006 zurückgewiesen. Es führt mit gebotener Deutlichkeit aus, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag keine Kenntnis davon gehabt habe, ob seine Tochter in den letzten fünf Jahren vor Antragsaufnahme ärztlich untersucht, behandelt oder beraten worden sei. Wenn er dann trotzdem die Antragsfragen verneine, ohne den Agenten darauf hinzuweisen, dass er dafür keine sachliche Grundlage - kein entsprechendes Wissen - habe, dann sei der Vorwurf eines arglistigen Verhaltens durch Angaben "ins Blaue hinein" gerechtfertigt.

Das entspricht der Rechtsprechung des BGH (NJW 1980, 2460; NJW 1981, 1441 und NJW 2001, 2326, 2327) im Kaufrecht.

...........................................................................................................

Arglistanfechtung wegen Verletzung der spontanen Anzeigepflicht

Arglistanfechtung wegen Verletzung der spontanen Anzeigepflicht
OLG Köln, Hinweis-Verfügung vom 8.8.2006 - 5 U 92/06

Ein Versicherungsnehmer ist nach § 16 Abs. 1 S. 1 VVG auch ohne ausdrückliche Fragen des Versicherers bzw. des für ihn tätigen Agenten verpflichtet, alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, anzuzeigen. Deshalb ist ein Versicherungsnehmer, der beruflich schweren körperlichen Belastungen ausgesetzt ist, auch ohne ausdrückliche Frage nach Gesundheitsbeeinträchtigungen verpflichtet, bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung erhebliche Wirbelsäulenbeschwerden zu offenbaren. Das Verschweigen erheblicher Wirbelsäulenbeschwerden trotz spontaner Anzeigepflicht ist als arglistig zu werten.

Anmerkung
Im Anschluss an diese Hinweis-Verfügung hat das OLG Köln die Berufung mit Beschluss vom 4.9.2006 rechtskräftig zurückgewiesen.

...........................................................................................................

Ein vormals Selbständiger kann auf eine Tätigkeit als Angestellter verwiesen werden

Ein vormals Selbständiger kann auf eine Tätigkeit als Angestellter verwiesen werden
LG Stuttgart, Urteil vom 27.6.2006 - 16 O 143/06

1. Die soziale Wertschätzung steht der Verweisbarkeit eines Selbständigen auf eine Tätigkeit als Angestellter nicht entgegen, wenn der Selbständige zuvor einen "Ein-Mann-Betrieb" geführt hat.

2. Eine Einkommenseinbuße von 12,5 % des Bruttoeinkommens steht der Vergleichbarkeit nicht entgegen, wobei das ursprüngliche durchschnittliche Einkommen der letzten drei Jahre vor dem Berufsunfähigkeitseintritt im Nachprüfungsverfahren anhand des Jahresverbraucherpreisindexes des statistischen Bundesamtes auf den Zeitpunkt der Nachprüfungsentscheidung zu indexieren ist.

Anmerkung
Ein vormals in einem Ein-Mann-Betrieb selbständiger Handwerker hatte nach Berufsunfähigkeitseintritt eine Umschulung absolviert und eine Tätigkeit als Angestellter aufgenommen. Der Versicherer hatte im Nachprüfungsverfahren den Kläger daraufhin - nach dem LG zu Recht - auf diese Tätigkeit verwiesen. Da die Tätigkeit vom Kläger ausgeübt wurde, waren die Anforderungen nach BGH VersR 2000, 171 erfüllt. Streitig waren die zumutbare Einkommensminderung (a) und die soziale Wertschätzung (b).

(a) Zur zumutbaren Einkommensminderung hat das LG Stuttgart zunächst den Durchschnittsverdienst des Brutto-Einkommens der letzten drei Jahre vor dem Berufsunfähigkeitseintritt gebildet, da das Einkommen Selbständiger Schwankungen unterworfen ist. Dieses Einkommen hat es dann für das Jahr der Nachprüfungsentscheidung "hochgerechnet", indem es die Differenz der Jahresverbraucherpreisindizes vor dem Anerkenntnis und bei Nachprüfungsentscheidung dem Ursprungseinkommen hinzuaddierte. Mit diesem Wert wurde dann das Brutto-Einkommen in der Verweisungstätigkeit verglichen.

Im Rahmen dieses Vergleichs sah es zu Recht den klägerischen Einwand, die Kfz-Kosten seien nun vom Nettoeinkommen aufzubringen als nicht maßgeblich an. Denn als Selbständiger werden die Vorteile der privaten Nutzung nur kommerzialisiert, ohne als Geldmittel zur Verfügung zu stehen. Demgegenüber seien im Rahmen des Angestellten-Einkommens zusätzlich die Arbeitgeberanteile an den Sozialabgaben, insbesondere der Rentenversicherung als finanzieller Vorteil zu berücksichtigen (so auch OLG Hamm VersR 2001, 1411). Die Beiträge zur Altersvorsorge waren zuvor als Selbständiger vollständig vom Kläger zu tragen.

(b) Streitig ist seit langem die Frage, ob durch das Kriterium der sozialen Wertschätzung eine Verweisbarkeit Selbständiger auf Angestelltentätigkeiten ausgeschlossen ist. Der BGH führt hierzu aus, "dass auch einem früher Selbständigen die Aufnahme einer Tätigkeit in sozial abhängiger Stellung nicht generell unzumutbar ist." (BGH vom 11.12.2002 - IV ZR 302/01 NJW-RR 2002, 383 "Gärtnergeselle"). Während das OLG Celle, OLG-Report Celle 2005, 110 die Verweisung eines Handwerksmeisters auf Hausmeistertätigkeiten verneint, hat das OLG Köln VersR 1991, 1362 die Verweisbarkeit eines selbständigen Bäckermeisters auf die Tätigkeit als Vollzugsbeamten bejaht.

Das LG Stuttgart sieht jedenfalls bei einem Ein-Mann-Betrieb eine geringere Wertschätzung des Angestellten nicht. Gerade in Zeiten von "Ich-AGs" seien Ein-Mann-Betriebe in der Öffentlichkeit häufig als "Notlösung" verstanden. Dass nunmehr keine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit (Handwerker), sondern eine geistige Tätigkeit (Arbeitserzieher im Behindertenwerk) ausgeübt werde, spräche ebenfalls nicht gegen die vergleichbare Wertschätzung. Beides werde - je nach Bevölkerungsgruppe - gleichartig wertgeschätzt. Damit verweist das LG Stuttgart zu Recht darauf, dass allein das Stichwort "selbständig" nicht gegen die Verweisbarkeit spricht. Gerade Ein-Mann-Betriebe sind ebenso angesehen wie ein Angestellter mit einer fundierten Ausbildung.

...........................................................................................................